Eltern ABC

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Begriff Definition
Rechtsmittel , Einsprachen, Rekurs

Ist jemand mit einer Massnahme der Schulbehörde nicht einverstanden, bestehen folgende Möglichkeiten, den Entscheid anzufechten:

Wiedererwägungsgesuch
Die verfügende Behörde wird gebeten, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Die Schulbehörde/Schulleitung ist frei, auf das Gesuch einzutreten.

Grund für ein Wiedererwägungsgesuch kann eine veränderte Ausgangslage sein, z.B. neue Stellungsnahme, neues Gutachten.

Einsprache
Die Einsprache ist eine förmliche Anfechtung einer nicht endgültigen Verwaltungsverfügung. Sie ist nur dann möglich, wenn der Entscheid nicht von der Gesamtbehörde (Schulpflege) gefällt wurde, z.B. Einsprache gegen einen Entscheid der Schulleitung.

Rekurs
Ein Entscheid der Schulpflege kann bei der nächst höheren Instanz (Bezirksrat) angefochten werden.
Das Schreiben an den Bezirksrat muss eine Kopie des angefochtenen Entscheids und eine Begründung enthalten. Die Rekursfrist beträgt im Allgemeinen 30 Tage.

Bei einem ablehnenden Entscheid müssen die Kosten vom Rekurrenten getragen werden. Ein ablehnender Entscheid des Bezirksrats kann mit einem Rekurs an die Bildungsdirektion angefochten werden.

Aufsichtsbeschwerde
Handelt die Schulpflege nach Meinung einer Bürgerin oder eines Bürgers pflichtwidrig oder unzureichend, kann beim Bezirksrat eine Beschwerde eingereicht werden. Die Arbeit der Schulbehörde wird dann überprüft.

Impressum / Adresse / Kontakt

Sekundarschule Affoltern a.A./
Aeugst a.A.
Schulverwaltung
Zwillikerstrasse 16
8910 Affoltern am Albis

Kontakt Schulverwaltung
Kontakt Schulleitung OS Ennetgraben
Kontakt Schulleitung OS Lilienberg

Öffnungszeiten Schalter

Montag: 9:15 - 12:15 / 15:30 - 16:30
Dienstag: 9:15 - 12:15 / 15:30 - 16:30
Mittwoch: 9:15 - 12:15
Donnerstag: 9:15 - 12:15 / 15:30 - 16:30
Freitag: 9:15 - 12:15

Auf Anfrage auch ausserhalb der Öffnungszeiten